BayObLG - Beschluss vom 24.08.2001
1Z BR 118/00
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 627
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 2570/97
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 751/90

Beschwerde gegen die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, wenn die Festsetzung vor dem Inkrafttreten des BtÄndG stattgefunden hat

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 118/00

DRsp Nr. 2001/15387

Beschwerde gegen die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, wenn die Festsetzung vor dem Inkrafttreten des BtÄndG stattgefunden hat

»Unzulässigkeit einer nicht zugelassenen weiteren Beschwerde gegen die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung in einem Fall, in dem das Nachlassgericht die Vergütung vor dem Inkrafttreten des BtÄndG festgesetzt, das Landgericht aber nach diesem Zeitpunkt über die Beschwerde entschieden hatte.«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 Satz 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 8 war mit Beschluss vom 11.9.1990 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 9.7.1990 verstorbenen Erblasserin bestellt worden mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben. Am 5.11.1996 erteilte das Nachlassgericht den ermittelten gesetzlichen Erben der Erblasserin den beantragten Erbschein mit Beschluss vom 4.12.1996 hob es die Nachlasspflegschaft auf. Der Beteiligte zu 8 beantragte mit Schreiben vom 27.1.1997 die Festsetzung seiner Vergütung durch das Nachlassgericht. Dieses bewilligte dem Beteiligten zu 8 mit Beschluss vom 12.5.1997 eine Vergütung von 57500 DM. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 8 hin änderte das Landgericht mit Beschluss vom 26.6.2000 den amtsgerichtlichen Beschluss ab und bewilligte dem Beteiligten zu 8 eine Vergütung von 100098 DM.