OLG Braunschweig - Beschluss vom 23.08.2021
3 W 24/20
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2022, 488
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 24/20
AG Göttingen, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 639/18

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung im Falle eines teilmittellosen NachlassesGespaltener Vergütungsanspruch

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 3 W 24/20

DRsp Nr. 2022/10791

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung im Falle eines "teilmittellosen" Nachlasses Gespaltener Vergütungsanspruch

Reicht der Aktivnachlass zur Begleichung der gesamten Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers nicht aus ("teilmittelloser" Nachlass), richtet sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung ausreicht. Nur der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für mittellose Nachlässe zu bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - IV ZB 36/20 -).

Die Beschwerde des Landes Niedersachsen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen - Nachlassgericht - vom 19. Dezember 2018 - 9 VI 639/18 - wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben; das Land Niedersachsen hat dem Nachlasspfleger die zur Durchführung des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu ersetzen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 82,31 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung im Falle eines "teilmittellosen" Nachlasses.