OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2021
2 Wx 294/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836; VBVG § 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 897
ZEV 2021, 340
ZEV 2021, 435
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 19/20

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen NachlasspflegerBerufsmäßig geführte NachlasspflegschaftVergütung nach Zeitaufwand und angemessenem StundensatzAls Nachlasspfleger tätiger Rechtsanwalt

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 2 Wx 294/20

DRsp Nr. 2021/8297

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger Berufsmäßig geführte Nachlasspflegschaft Vergütung nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz Als Nachlasspfleger tätiger Rechtsanwalt

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23. November 2020 wird der am 12. November 2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth, 8 VI 19/20, dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beteiligten zu 1) für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 dem Umsatzsteuersatz von 19 % und die Vergütung des Beteiligten zu 1) ab dem 1. Juli 2020 dem Umsatzsteuersatz von 16 % unterliegt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836; VBVG § 3;

Gründe

I.