OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2021
13 WF 142/21
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2022, 152
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 FH 1001/21

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes in einem selbständigen BeweisverfahrenVerfahrenswert in Zugewinnsachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 13 WF 142/21

DRsp Nr. 2021/16656

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes in einem selbständigen Beweisverfahren Verfahrenswert in Zugewinnsachen

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 6. Juli 2021 in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 100.000 € festgesetzt wird.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich in einem selbstständigen Beweisverfahren gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes.

Er hatte in einem der Vorbereitung des zwischen den Beteiligten vorzunehmenden Zugewinnausgleichs dienenden selbstständigen Beweisverfahrens beantragt, ein Sachverständigengutachten über die Frage des Wertes einer der Antragsgegnerin gehörenden Immobilie einzuholen. Den geschätzten Wert der Immobilie hat er mit 500.000 € beziffert, während die Antragsgegnerin von einem Wert von 300.000 € ausgehe (Bl. 23). Die Kreditbelastung betrage 230.000 €.