Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 6. Juli 2021 in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 100.000 € festgesetzt wird.
I.
Der Antragsteller wendet sich in einem selbstständigen Beweisverfahren gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes.
Er hatte in einem der Vorbereitung des zwischen den Beteiligten vorzunehmenden Zugewinnausgleichs dienenden selbstständigen Beweisverfahrens beantragt, ein Sachverständigengutachten über die Frage des Wertes einer der Antragsgegnerin gehörenden Immobilie einzuholen. Den geschätzten Wert der Immobilie hat er mit 500.000 € beziffert, während die Antragsgegnerin von einem Wert von 300.000 € ausgehe (Bl. 23). Die Kreditbelastung betrage 230.000 €.
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