SchlHOLG - Beschluss vom 23.03.2021
15 UF 148/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1592 Nr. 2; FamFG § 182 Abs. 1 S. 2; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 10.08.2020

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung einer VaterschaftSozial-familiäre Beziehung zwischen einem Kind und seinem VaterLängere Zeit des ZusammenlebensBestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Zeitpunkt der Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 15 UF 148/20

DRsp Nr. 2022/6218

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung einer Vaterschaft Sozial-familiäre Beziehung zwischen einem Kind und seinem Vater Längere Zeit des Zusammenlebens Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Zeitpunkt der Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11. September 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 10. August 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass Herr B., geb. am ..., nicht der Vater des am ... 2019 geborenen Kindes A. ist.

Zugleich wird festgestellt, dass Herr C., geb. am ..., der Vater des am ... 2019 geborenen Kindes A. ist.

II.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller, die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für den ersten Rechtszug durch das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig mit Beschluss vom 10. August 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 4.000,00 Euro festgesetzt wird.

V.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;