BayObLG - Beschluß vom 06.05.1996
1Z BR 28/96
Normen:
BGB § 1705 ; FGG § 19, § 199 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 11, § 119 Abs. 1 Nr. 2 ; SorgeRÜbkAG § 5, § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 27
EzFamR aktuell 1996, 243
FGPrax 1996, 146
FamRZ 1996, 1353
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2759/95
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 10837/93

Beschwerde gegen eine Feststellung der Sach- und Rechtslage durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts

BayObLG, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 28/96

DRsp Nr. 1996/28633

Beschwerde gegen eine Feststellung der Sach- und Rechtslage durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts

1. Eine Feststellung der Sach- und Rechtslage durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber auch nicht ausgeschlossen. Sie stellt sich als eine auf einen bestimmten Erfolg abzielende Verfügung im Sinne des § 19 FGG dar und unterliegt daher der einfachen Beschwerde gemäß dieser Bestimmung. 2. Über die Beschwerde hat nach § 19 Abs. 2 FGG das Landgericht zu entscheiden. Dieses wäre nach § 199 Abs. 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG berufen, im Wege der weiteren Beschwerde über einen Beschluß des Landgerichts zu entscheiden, wenn gegen einen solchen Beschluß ausdrücklich eine weitere Beschwerde eingelegt wird.