AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 10837/93
Beschwerde gegen eine Feststellung der Sach- und Rechtslage durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts
BayObLG, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 28/96
DRsp Nr. 1996/28633
Beschwerde gegen eine Feststellung der Sach- und Rechtslage durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts
1. Eine Feststellung der Sach- und Rechtslage durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber auch nicht ausgeschlossen. Sie stellt sich als eine auf einen bestimmten Erfolg abzielende Verfügung im Sinne des § 19FGG dar und unterliegt daher der einfachen Beschwerde gemäß dieser Bestimmung.2. Über die Beschwerde hat nach § 19 Abs. 2FGG das Landgericht zu entscheiden. Dieses wäre nach § 199 Abs. 1FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1AGGVG berufen, im Wege der weiteren Beschwerde über einen Beschluß des Landgerichts zu entscheiden, wenn gegen einen solchen Beschluß ausdrücklich eine weitere Beschwerde eingelegt wird.
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