1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19. Juli 2019 -
2. Dem Antragsteller ist eine Kontaktaufnahme zu X. einmal pro Quartal per Brief gestattet. Hierbei hat er sich jeglicher Äußerungen zu enthalten, die seine persönlichen Empfindungen in Bezug auf die derzeit nicht stattfindenden persönlichen Kontakte zwischen Antragsteller und X. oder seinen Wunsch nach persönlichen Umgängen mit dem Kind zum Ausdruck bringen.
Den Eltern wird aufgegeben, dem Kind die Briefe des Antragstellers jeweils unverzüglich auszuhändigen.
Sowohl die Eltern als auch der Antragsteller haben sich gegenüber dem Kind jeglicher abwertender Äußerungen über die jeweils andere Seite zu enthalten.
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