KG - Beschluss vom 24.11.2021
13 UF 120/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1686a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
BGH, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 58/20
KG, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 120/19
AG Berlin-Kreuzberg, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 127 F 1400/19

Beschwerde gegen einen Beschluss in einer UmgangssacheUmgangskontakte eines leiblichen VatersObliegenheit zur Loyalität gegenüber den rechtlichen Eltern

KG, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 13 UF 120/19

DRsp Nr. 2022/17280

Beschwerde gegen einen Beschluss in einer Umgangssache Umgangskontakte eines leiblichen Vaters Obliegenheit zur Loyalität gegenüber den rechtlichen Eltern

Ein Umgangsrecht eines leiblichen Vaters scheitert nicht schon bereits daran, dass die rechtlichen Eltern den Umgang ablehnen. Der leibliche Vater hat jedoch die alleinige Erziehungsverantwortung der rechtlichen Eltern zu respektieren. Ist eine Missachtung des Erziehungsvorrangs zu befürchten, lässt dies ein Umgangsrecht nicht kindeswohldienlich erscheinen und wäre zu versagen.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19. Juli 2019 - 13 UF 120/19 - wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

2. Dem Antragsteller ist eine Kontaktaufnahme zu X. einmal pro Quartal per Brief gestattet. Hierbei hat er sich jeglicher Äußerungen zu enthalten, die seine persönlichen Empfindungen in Bezug auf die derzeit nicht stattfindenden persönlichen Kontakte zwischen Antragsteller und X. oder seinen Wunsch nach persönlichen Umgängen mit dem Kind zum Ausdruck bringen.

Den Eltern wird aufgegeben, dem Kind die Briefe des Antragstellers jeweils unverzüglich auszuhändigen.

Sowohl die Eltern als auch der Antragsteller haben sich gegenüber dem Kind jeglicher abwertender Äußerungen über die jeweils andere Seite zu enthalten.