OLG Bamberg - Beschluss vom 11.04.2022
2 UF 37/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; FamFG § 84;
Fundstellen:
FamRB 2022, 261
FamRZ 2022, 1180
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1217/18

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAbgeltung eines Anrechts nach dem BetrAVGZuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als AuffangversorgungsträgerVergleichbarkeit von Abfindungszahlung und externer Teilung

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 2 UF 37/21

DRsp Nr. 2022/6144

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Abgeltung eines Anrechts nach dem BetrAVG Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger Vergleichbarkeit von Abfindungszahlung und externer Teilung

1. Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gem. §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG zuständig.2. Wenngleich nach § 1 VersAusglKassG Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ausschließlich ist, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, steht dies der vom Gesetzgeber normierten Zuständigkeit als Auffangversorgungsträger bei einer Abfindung nicht entgegen.3. Abfindungszahlung und externe Teilung sind miteinander vergleichbar und unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird.