OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2022
13 UF 130/21
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 228; VersAusglG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 229/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrecht auf Nachversicherung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Ehezeitendes nicht beendeten Dienstverhältnisses als Soldat auf ZeitBegründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 13 UF 130/21

DRsp Nr. 2022/12441

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrecht auf Nachversicherung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Ehezeitendes nicht beendeten Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 18.08.2021 - 3 F 229/19 - abgeändert:

Der vierte Absatz von Ziffer 2 der Entscheidungsformel wird wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. (X1)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,3362 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (X2) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen.

Ziffer 2 der Entscheidungsformel wird um folgende Anordnung ergänzt: