OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2021
13 UF 94/21
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 220/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichGeringfügigkeit der Differenz von AusgleichswertenAnrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 13 UF 94/21

DRsp Nr. 2021/16653

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Geringfügigkeit der Differenz von Ausgleichswerten Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 6) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 28.05.2021 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert:

Die Entscheidungsformel erhält unter 2. im ersten Absatz folgende Fassung:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband ..., Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.020 €.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1;

Gründe:

I.