OLG Bamberg - Beschluss vom 02.11.2022
2 UF 136/22
Normen:
FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamFG § 150 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 13
FamRZ 2023, 125
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 372/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichGrundrentenzuschlag als auszugleichendes AnrechtFehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 2 UF 136/22

DRsp Nr. 2022/16056

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Grundrentenzuschlag als auszugleichendes Anrecht Fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit

1. Beim Grundrentenzuschlag handelt es sich um ein gemäß § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.2. Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen im Versorgungsausgleich als gesondert auszuweisende Anrechte einer eigenen Beurteilung und Tenorierung.3. Der Grundrentenzuschlag ist hinreichend verfestigt, § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Die eventuelle Einkommensanrechnung im Leistungsbezug ändert daran nichts.4. Eine fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG liegt nur vor, wenn die Nichtteilhabe an dem zu übertragenden Anrechtsteil aus dem Grundrentenzuschlag zum Entscheidungszeitpunkt bereits wegen der Einkommensanrechnung feststeht oder sicher prognostiziert werden kann.5. Eine Hochrechnung über mehrere Jahre durch Fortschreibung des bisherigen durchschnittlichen Erwerbs von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum voraussichtlichen Renteneintritt überdehnt die heranzuziehende Prognosebasis.6. Geringwertige Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag können aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes ausgeglichen werden, soweit keine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des zu übertragenden Anrechtes vorliegt.