OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.04.2021
9 UF 206/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG §§ 19 ff.;
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 841/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichSchuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach ScheidungTeilanfechtung eines VersorgungsausgleichsAnrecht aus einer Grundbeihilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 9 UF 206/21

DRsp Nr. 2022/10982

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach Scheidung Teilanfechtung eines Versorgungsausgleichs Anrecht aus einer Grundbeihilfe

Tenor

Die uneinheitliche Behandlung eines aus mehreren rechtlich selbstständigen Teilversorgungen bestehenden Anrechts beschwert den Versorgungsträger im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.

Ist der Anspruch aus einer Ergänzungsbeihilfe vom Anspruch einer Grundbeihilfe abhängig, ist insgesamt eine einheitliche Entscheidung bezüglich beider Anrechte geboten.

Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, Die Bayerische Pensionskasse, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 12.01.2021 (Aktenzeichen XXX) abgeändert und in Ziffer 2 (Versorgungsausgleich), 3. bis 5. Absatz, wie folgt neu gefasst:

Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG (Vers.Nr. XXX) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt und bleibt insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: