OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2022
13 UF 121/20
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 228; VersAusglG § 14; VersAusglG § 16; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 187/18

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVoraussetzungen für einen ausnahmsweise vorzunehmenden Ausgleich von Anrechten im Wege der externen TeilungAnpassung eines vollumfänglichen Ausschlusses eines Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 13 UF 121/20

DRsp Nr. 2022/2796

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Voraussetzungen für einen ausnahmsweise vorzunehmenden Ausgleich von Anrechten im Wege der externen Teilung Anpassung eines vollumfänglichen Ausschlusses eines Versorgungsausgleichs

Unter Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers im Übrigen wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 27.05.2020 - 20 F 187/18 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2020 auf die Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. (X) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 352,03 € monatlich auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. (Y), bezogen auf den 30.11.2018, begründet.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S...Lebensversicherung a. G. (Vers.-Nr. (Z) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9.397,28 €, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.