Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 25. Mai 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01. Dezember 2019 eine monatliche Rente in Höhe von 221,59 € aufgrund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen.
2.Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01. Dezember 2019 eine monatliche Rente in Höhe von 52,40 € aufgrund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen.
II.Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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