OLG Köln - Beschluß vom 09.03.2001
27 UF 54/01
Normen:
ZPO § 621e;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 673
OLGReport-Köln 2001, 275
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 05.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 512/00

Beschwerde gegen Eintragung eines Sperrvermerks in die Sparbücher der Kinder

OLG Köln, Beschluß vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 27 UF 54/01

DRsp Nr. 2001/11672

Beschwerde gegen Eintragung eines Sperrvermerks in die Sparbücher der Kinder

Die Anordnung des Familiengerichts, einen Sperrvermerk in die Sparbücher der Kinder einzutragen mit dem Inhalt, dass nur mit Genehmigung des Familiengerichts über die Guthaben verfügt werden kann, stellt eine Beschränkung der Vermögenssorge der Eltern dar, die als Endentscheidung mit der befristeten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO anzufechten ist.

Normenkette:

ZPO § 621e;

Gründe:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig.