OLG Köln - Beschluss vom 01.06.2021
27 UF 154/18
Normen:
FamFG § 84; FamFG § 221; VersAusglG § 27; VersAusglG § 51 Abs. 1;

Beschwerde gegen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen geänderter VerhältnisseUnbeachtlichkeit des vorzeitigen Renteneintritts bei VersorgungsausgleichAbweichung vom Halbteilungsgrundsatz bei VersorgungsausgleichEnde der Ehezeit als maßgeblicher Zeitpunkt bei Bemessung des Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 27 UF 154/18

DRsp Nr. 2023/8713

Beschwerde gegen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen geänderter Verhältnisse Unbeachtlichkeit des vorzeitigen Renteneintritts bei Versorgungsausgleich Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz bei Versorgungsausgleich Ende der Ehezeit als maßgeblicher Zeitpunkt bei Bemessung des Versorgungsausgleichs

Die vorzeitige Zurruhesetzung oder der vorzeitige Renteneintritt sind bei der Bemessung des Versorgungsausgleichs unbeachtlich. Denn hierfür kommt es allein auf das Ende der Ehezeit an.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 11.06.2018 - Az. 324 F 64/17 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen im dritten Absatz des Tenors teilweise abgeändert wie folgt:

...

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,6102 Entgeltpunkten mit Wirkung ab dem 01.06.2018 und in Höhe von 3,1102 Entgeltpunkten mit Wirkung ab dem 01.01.2019 auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1989, übertragen.

...

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 84; FamFG § 221; VersAusglG § 27; VersAusglG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.