Die Vorsitzende der Kammer hat durch den angefochtenen Beschluss einen Antrag der Kläger vom 24. Juli 2002, das ohne Hinzuziehung eines Protokollführers auf Tonträger diktierte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2002 teilweise zu berichtigen, mit der Begründung zurückgewiesen, die protokollierten Erklärungen der Parteien, auf deren Abänderung der Berichtigungsantrag abzielt, seien inhaltlich zutreffend.
Schon allein aus dieser Begründung folgt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger. Es entspricht nämlich einhelliger Ansicht, dass ein Rechtsmittel gegen eine Protokollberichtigung - und damit auch gegen die Verweigerung einer "Berichtigung" - schon begrifflich ausgeschlossen ist, weil das Beschwerdegericht nicht wissen kann, was richtig oder unrichtig ist (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 164 RdNr. 11 m.w.N.). Eine Ausnahme wird nur für den Fall zugelassen, in dem eine Protokollberichtigung als unzulässig abgelehnt wird.
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