OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.10.2019
20 UF 133/19
Normen:
VersAusglG § 9 Abs. 2; VersAusglG § 9 Abs. 3; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 749
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 289/18

Beschwerde im VersorgungsausgleichsverfahrenFehlende Begründbarkeit eines Anrechts durch BeitragszahlungInterne Teilung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 20 UF 133/19

DRsp Nr. 2020/3352

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren Fehlende Begründbarkeit eines Anrechts durch Beitragszahlung Interne Teilung

Kann in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Erteilung des Altersrentenbescheids ein Anrecht durch Beitragszahlung gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI nicht mehr begründet werden, ist eine externe Teilung nach § 14 Abs. 5 VersAusglG unzulässig. Es bleibt gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VersAusglG bei dem Grundsatz, dass das betreffende Anrecht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person intern zu teilen ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der D. als weitere Beteiligte zu 2 wird Ziffer 2 Absatz 6 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 19.06.2019, 1 F 289/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. (Versicherungsnummer: ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6.497,43 Euro, bezogen auf den 30.09.2018, übertragen.

2.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.440,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 9 Abs. 2; VersAusglG § 9 Abs. 3; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Regelung des Versorgungsausgleichs.