OLG Celle - Beschluss vom 14.09.2004
12 WF 242/04
Normen:
ZPO § 114 § 122 ; BRAGO § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 503
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 83/00

Beschwerdebefugnis bei teilweise Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich; Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei

OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 12 WF 242/04

DRsp Nr. 2006/7594

Beschwerdebefugnis bei teilweise Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich; Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei

1. Eine Partei, deren Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf Zugewinnausgleich teilweise zurückgewiesen worden ist, ist auch dann beschwerdebefugt, wenn die Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts unverändert ist, weil der höchste Streitwert gem. § 123 BRAGO erreicht ist.2. Die Klage auf Zugewinnausgleich ist schlüssig, wenn die Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei streitig ist, die Parteien sich auf einen pauschalierten Ansatz offener Forderungen nach "herkömmlichen Grundsätzen" verständigt haben und im Rahmen des Prozesskostenhilfegesuchs die Außenstände mit dem halben Betrag eines Jahresumsatzes angesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 122 ; BRAGO § 123 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin begehrt Prozesskostenhilfe in der Folgesache Zugewinnausgleich für einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 141.405,72 EUR. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht ihr Prozesskostenhilfe für eine Forderung in Höhe von 84.471,35 EUR bewilligt und den weiteren Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.