OLG Köln - Beschluss vom 29.03.2010
27 WF 41/10
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Schleiden, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 26/09

Beschwerdebefugnis des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 27 WF 41/10

DRsp Nr. 2010/8994

Beschwerdebefugnis des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren

Hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bewilligt, diesen Unterhaltszeitraum aber auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung befristet, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der insoweit einschränkend beurteilten Erfolgsaussicht der Klage, da dies der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15./18.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 14.01.2010 - 11 F 26/09 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Für das Verfahren ist gem. Artikel 111 Absatz I FGG -RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, NJW 2010, 372 ff. Tz 2 mwN, u.a. auf OLG Köln, FGPrax 2009, 241 = FamRZ 2009, 1852).

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, aber wegen Fehlens des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig .