OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2008
15 Wx 257/08
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2; BGB § 1632 Abs. 3; BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1; FGG § 20 Abs. 1; FGG § 27; FGG § 29; FGG § 57 Abs. 1 Ziff. 9; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 68
FamRZ 2009, 810
OLGReport-Hamm 2009, 139
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 88 /08

Beschwerdebefugnis eines erwachsenen Kindes wegen eines durch den Betreuer eines Elternteils ausgesprochenen Kontaktverbots

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 257/08

DRsp Nr. 2009/1306

Beschwerdebefugnis eines erwachsenen Kindes wegen eines durch den Betreuer eines Elternteils ausgesprochenen Kontaktverbots

Die Einschränkung des Umgangs zwischen Eltern und erwachsenem Kind durch den Betreuer eines Elternteils stellt einen Eingriff in Art. 6 GG dar, der der gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen wird.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 2; BGB § 1632 Abs. 3; BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1; FGG § 20 Abs. 1; FGG § 27; FGG § 29; FGG § 57 Abs. 1 Ziff. 9; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Betroffene ist die Mutter der Beteiligten zu 4) und 5).

Durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 8.10.2007 ist für die Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Personensorge einschließlich Aufenthaltsbestimmung, Behörden- und Gerichtsangelegenheiten, Entgegennahme und Öffnen der Post, Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten eingerichtet und der Beteiligte zu 2) zum Berufsbetreuer bestellt worden.