OLG Braunschweig, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 207/04
AG Clausthal-Zellerfeld, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 75/03
Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e. öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs; Auswirkungen einer fehlenden Berücksichtigung einer bestehenden Versorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei dem Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung; Verpflichtung eines Versorgungsträgers zur Wahrung allgemeiner Interessen; Betroffenheit eines Versorgungsträgers in seiner Rechtsstellung i.R.e. fehlenden Einbeziehung bei ihm bestehender Anrechte in den Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit der §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS); Festlegung des Werts einer Startgutschrift für rentenferne Versicherte; Zulässigkeit einer Trennung der Entscheidung über Rentensplitting und Quasi-Splitting
BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen XII ZB 221/06
DRsp Nr. 2009/7050
Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e. öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs; Auswirkungen einer fehlenden Berücksichtigung einer bestehenden Versorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei dem Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung; Verpflichtung eines Versorgungsträgers zur Wahrung allgemeiner Interessen; Betroffenheit eines Versorgungsträgers in seiner Rechtsstellung i.R.e. fehlenden Einbeziehung bei ihm bestehender Anrechte in den Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit der §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS); Festlegung des Werts einer Startgutschrift für rentenferne Versicherte; Zulässigkeit einer Trennung der Entscheidung über Rentensplitting und Quasi-Splitting
a) Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist der Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung grundsätzlich auch dann beschwerdebefugt, wenn in der angegriffenen Entscheidung die bei ihm bestehende Versorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten versehentlich unberücksichtigt gelassen und nicht zum Ausgleich durch Quasi-Splitting herangezogen wurde (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 -NJW-RR 2000, 953 ).
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