I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß der 2001 verstorbene Joseph G. ihr Vater ist. Sie hatte unmittelbar nach dessen Tod veranlaßt, daß ihm das Institut für Pathologie der Medizinischen Hochschule Hannover einen Mundhöhlenabstrich entnahm und das Institut für Rechtsmedizin dieser Hochschule ein DNA-Gutachten erstellte, das zu einer Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von 99,998 % gelangte.
Joseph G. hatte mit notariellem Testament vom 20. Februar 1973 seine - vorverstorbene - Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind - als Kinder eines vorverstorbenen Bruders des Joseph G. - dessen einzige noch lebenden Verwandten.
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