BGH - Beschluß vom 27.04.2005
XII ZB 184/02
Normen:
FGG § 55b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 163, 37
FamRZ 2005, 1067
FuR 2005, 372
JZ 2006, 42
MDR 2005, 1169
NJW 2005, 1945
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 26.09.2002
AG Hannover,

Beschwerdebefugnis im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

BGH, Beschluß vom 27.04.2005 - Aktenzeichen XII ZB 184/02

DRsp Nr. 2005/8559

Beschwerdebefugnis im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

»1. Im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 55 b Abs. 3 FGG andere als das Kind und die in § 55 b Abs. 1 Satz 1 genannten Personen nicht beschwerdebefugt.2. Dies gilt auch dann, wenn weitere Personen am Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt wurden, weil sie durch die Entscheidung in ihren rechtlich geschützten Interessen (hier: Erbrecht) betroffen werden können.«

Normenkette:

FGG § 55b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß der 2001 verstorbene Joseph G. ihr Vater ist. Sie hatte unmittelbar nach dessen Tod veranlaßt, daß ihm das Institut für Pathologie der Medizinischen Hochschule Hannover einen Mundhöhlenabstrich entnahm und das Institut für Rechtsmedizin dieser Hochschule ein DNA-Gutachten erstellte, das zu einer Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von 99,998 % gelangte.

Joseph G. hatte mit notariellem Testament vom 20. Februar 1973 seine - vorverstorbene - Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind - als Kinder eines vorverstorbenen Bruders des Joseph G. - dessen einzige noch lebenden Verwandten.