Beschwerdebefugnis von Vereinen zur Förderung von Kindesinteressen; Erledigung von Familiensache mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
BGH, vom 23.09.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 66/85
DRsp Nr. 1992/2929
Beschwerdebefugnis von Vereinen zur Förderung von Kindesinteressen; Erledigung von Familiensache mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
»a) Vereine zur Förderung von Kindesinteressen sind in Familiensachen, die der befristeten Beschwerde unterliegen, nicht beschwerdebefugt.b) Schwebt bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein die Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben (§ 1672BGB) betreffendes Beschwerdeverfahren, ist die Hauptsache erledigt, auch wenn noch keine Sorgerechtsregelung für die Zeit nach der Scheidung (§ 1671BGB) getroffen worden ist. In diesem Falle gilt aber die erstinstanzliche Regelung nach § 1672BGB bis zu einer Regelung nach § 1671BGB weiter.«