BayObLG - Beschluss vom 25.07.2003
3Z BR 106/03
Normen:
FGG § 20 § 56g Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 138
OLGReport-BayObLG 2003, 383
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 23/03
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 310/98

Beschwerdeberechtigung des Betroffenen im Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 106/03

DRsp Nr. 2003/11670

Beschwerdeberechtigung des Betroffenen im Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung

»Der Betroffene ist im Verfahren auf Festsetzung einer Betreuervergütung gegen die Staatskasse nicht beschwerdeberechtigt.«

Normenkette:

FGG § 20 § 56g Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der Betreuer beantragte am 19.2.2003 Vergütung aus der Staatskasse zu einem Stundensatz von 31,96 EUR. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 24.2.2003 wurde dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Stundensatz 18 EUR beträgt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige weitere Beschwerde des Betreuers am 20.3.2003 zurückgewiesen.

Am 3.4.2003 ging bei Gericht ein Rechtsanwaltsschriftsatz vom selben Tag ein, in dem es heißt:

" ... zeigen wir unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht ... an, dass wir Herr ..., vertr. d. d. Betreuer ... anwaltschaftlich vertreten.

Namens und im Auftrag unseres Mandanten legen wir hiermit weitere sofortige Beschwerde ... ein."

II.

Die sofortige weitere Beschwerde (§ 29 Abs. 2, § 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Satz 1 FGG) ist unzulässig.

Der Betroffene ist nicht beschwerdeberechtigt.