I.
Der Betreuer beantragte am 19.2.2003 Vergütung aus der Staatskasse zu einem Stundensatz von 31,96 EUR. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 24.2.2003 wurde dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Stundensatz 18 EUR beträgt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige weitere Beschwerde des Betreuers am 20.3.2003 zurückgewiesen.
Am 3.4.2003 ging bei Gericht ein Rechtsanwaltsschriftsatz vom selben Tag ein, in dem es heißt:
" ... zeigen wir unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht ... an, dass wir Herr ..., vertr. d. d. Betreuer ... anwaltschaftlich vertreten.
Namens und im Auftrag unseres Mandanten legen wir hiermit weitere sofortige Beschwerde ... ein."
II.
Die sofortige weitere Beschwerde (§ 29 Abs. 2, § 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Satz 1 FGG) ist unzulässig.
Der Betroffene ist nicht beschwerdeberechtigt.
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