BGH - Beschluss vom 27.04.2005
XII ZB 48/01
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 621a § 623 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1587 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1240
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.10.2000

Beschwerdeberechtigung eines Ehegatten im Versorgungsausgleichsverfahren; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten

BGH, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen XII ZB 48/01

DRsp Nr. 2005/8306

Beschwerdeberechtigung eines Ehegatten im Versorgungsausgleichsverfahren; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten

1. Macht ein Ehegatte geltend, bei zutreffender Berücksichtigung seiner Versorgungsanwartschaften sei er nicht ausgleichspflichtig, sondern ausgleichsberechtigt, so dass der Versorgungsausgleich entgegen der Annahme des Amtsgerichts durchzuführen sei, so kann dem nicht entgegen gehalten werden, der Ehegatte sei nicht beschwert, weil der Beschluss seinem Antrag entspreche. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erfolgt von Amts wegen; eines entsprechenden Antrages bedarf es nicht. Auf den Antrag eines Ehegatten kommt es deshalb auch für die Frage der Beschwerdeberechtigung nicht an.2. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75% gem. § 14 BeamtVG maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird.

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 621a § 623 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1587 ;

Gründe: