BGH - Beschluß vom 04.07.2001
XII ZB 161/98
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 3337
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München,

Beschwerdeberechtigung gegen Versagung des Umgangsrechts

BGH, Beschluß vom 04.07.2001 - Aktenzeichen XII ZB 161/98

DRsp Nr. 2001/10803

Beschwerdeberechtigung gegen Versagung des Umgangsrechts

»Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 2 ; FGG § 20 ;

Gründe:

I. Das betroffene Kind ist die 1988 nichtehelich geborene Tochter der Beteiligten zu 1 (im folgenden: Mutter). Letztere ist seit Mai 1991 verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehemann, zwei gemeinsamen Kindern und ihrer Tochter zusammen. Zum Vater des betroffenen Kindes bestehen keine persönlichen Beziehungen.

Der Beschwerdeführer hat von März 1983 bis Juli 1986 mit der Mutter zusammengelebt. Er behauptet, er nehme für das Kind die Stellung eines "sozialen Vaters" ein, weil er es in dessen ersten Lebensjahren intensiv betreut habe. Er habe häufig in der Wohnung der Mutter übernachtet und sich tagsüber um das Kind gekümmert; während berufsbedingter Abwesenheiten der Mutter habe er das Kind bei sich, wiederholt auch zur Übernachtung, aufgenommen, so daß seine Wohnung zum zweiten Zuhause des Kindes geworden sei. Er habe sich am Aufbau eines Kinderladens beteiligt, in dem das Kind betreut worden sei.