BayObLG - Beschluss vom 26.03.2002
1Z BR 35/01
Normen:
BGB § 1748 ; EGBGB Art. 14, 22, 23 ; MSA Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; Gesetz Über die Familie von Bosnien und Herzegowina Art. 142 ff. ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 18
BayObLGZ 2002, 99
FamRZ 2002, 1282
OLGReport-BayObLG 2002, 309
Vorinstanzen:
LG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 17/01
AG Kronach, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 2/00

Beschwerdeberechtigung im Adoptionsverfahren - Ersetzung der Einwilligung - Verfahrensfähigkeit ausländischer Minderjähriger - Anwendung deutschen Rechts statt Heimatrechts des Kindes

BayObLG, Beschluss vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 35/01

DRsp Nr. 2002/9131

Beschwerdeberechtigung im Adoptionsverfahren - Ersetzung der Einwilligung - Verfahrensfähigkeit ausländischer Minderjähriger - Anwendung deutschen Rechts statt Heimatrechts des Kindes

»1. Begehrt im Verfahren nach § 1748 BGB das Kind die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption durch den Stiefvater, so ist nur das Kind, nicht auch der Stiefvater beschwerdeberechtigt.2. Zur "Verfahrensfähigkeit" eines ausländischen Minderjährigen.3. Die Anwendung deutschen Rechts anstelle des Heimatrechts des Kindes nach Art. 23 Satz 2 EGBGB kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Heimatrecht des Kindes anders als § 1748 BGB keine Möglichkeit vorsieht, die verweigerte Einwilligung seines Vaters zu ersetzen und das Kind sich auf Dauer in der Obhut seiner mit einem deutschen Staatsangehörigen wiederverheirateten Mutter in Deutschland aufhält.«

Normenkette:

BGB § 1748 ; EGBGB Art. 14, 22, 23 ; MSA Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; Gesetz Über die Familie von Bosnien und Herzegowina Art. 142 ff. ;

Gründe:

I.