OLG Köln - Beschluß vom 19.02.2001
25 UF 257/00
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3, 4 ; BarwVO Tabelle 7; ZPO § 621e Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 331
FamRZ 2002, 331
NJW-RR 2002, 1017
OLGReport-Köln 2001, 251
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 21.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 60/97

Beschwerdefrist bei unvollständigem Scheidungsverbundurteil - Versorgungsausgleich aufgrund Barwertverordnung

OLG Köln, Beschluß vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 25 UF 257/00

DRsp Nr. 2001/11698

Beschwerdefrist bei unvollständigem Scheidungsverbundurteil - Versorgungsausgleich aufgrund Barwertverordnung

1. War die zunächst zugestellte Ausfertigung des Scheidungsverbundurteils hinsichtlich der Gründe zum Versorgungsausgleich unvollständig, so vermochte diese die Beschwerdefrist nicht wirksam in Gang zu setzen; vielmehr ist auf die später erfolgte Zustellung der die vollständigen Gründe umfassenden Ausfertigung abzustellen.2. Wirkt sich der Versorgungsausgleich auf den Rentenanspruch zur Zeit noch nicht aus, da die berechtigte Partei noch keine Rente bezieht, so scheint es vertretbar, den Versorgungsausgleich trotz der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung schon jetzt durchzuführen und die Parteien auf die Abänderung der Entscheidung nach § 10 VAHRG zu verweisen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3, 4 ; BarwVO Tabelle 7; ZPO § 621e Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: