BGH - Beschluss vom 23.01.2013
XII ZB 491/11
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 219 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2013, 137
FamRZ 2013, 610
FuR 2013, 281
MDR 2013, 466
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 450
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 167/07
OLG Schleswig, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 53/11

Beschwerderecht der betroffenen Versorgungsträger gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei Übertragung von Entgeltpunkten vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten

BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 491/11

DRsp Nr. 2013/4095

Beschwerderecht der betroffenen Versorgungsträger gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei Übertragung von Entgeltpunkten vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten

Gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der das Familiengericht Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das bei einem anderen Rentenversicherungsträger geführte Versicherungskonto des anderen Ehegatten überträgt, steht beiden betroffenen Versorgungsträgern die Beschwerde zu, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1000 €

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 219 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.