I. Der am 31. Oktober 1985 verstorbene Landwirt K war Eigentümer eines im Grundbuch von A eingetragenen Hofes von 24,6960 ha mit einem Einheitswert von 82.700 DM. Seine Ehefrau (die Beteiligte zu 1) ist aufgrund Testaments vom 3. November 1967 seine Hofvorerbin. Hofnacherbe soll der Beteiligte zu 8 (geboren am 17. Juni 1964) mit Vollendung seines 30. Lebensjahres sein, falls nicht die Hofvorerbin bis dahin einen anderen Hofnacherben aus den gemeinschaftlichen Abkömmlingen ausgewählt hat.
Mit notariellem Hofüberlassungsvertrag vom 4. Mai 1994 übergab die Hofvorerbin den Hof an den Beteiligten zu 2, der wirtschaftsfähig ist. Der Vertrag enthält unter anderem eine Altenteilsregelung zugunsten der Beteiligten zu 1. Weiter wird festgestellt, daß einige weichende Erben (Beteiligte zu 3, zu 4, zu 5 und zu 6) aus dem hoffreien Vermögen abgefunden worden sind und weitere Abkömmlinge des Erblassers, darunter auch der Beschwerdeführer, beim Tod der Vorerbin je 5.000 DM erhalten sollen.
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