OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.01.2001
6 WF 87/00
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 127 Abs. 2 S. 1 § 120 Abs. 3 § 127 Abs. 3 § 124 § 127 Abs. 4 ; BRAGO § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2001, 190
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 54/8 F 124/98 ,

Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 6 WF 87/00

DRsp Nr. 2001/6861

Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts

»Die Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO ist entsprechend § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO für den beigeordneten Anwalt ausgeschlossen.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 127 Abs. 2 S. 1 § 120 Abs. 3 § 127 Abs. 3 § 124 § 127 Abs. 4 ; BRAGO § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Familiengerichts vom 27. Mai 1998 war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, Rechtsanwalt ..................., beigeordnet und Ratenzahlungen von 350 DM angeordnet worden. Durch Beschluss vom 2. Juli 1998 wurden die Raten auf 190 DM ermäßigt.

Nach Abschluss des Verfahrens hat die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Beschluss die dem Antragsteller auferlegte Ratenzahlungsverpflichtung antragsgemäß aufgehoben, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt und angeordnet, dass rückständige Raten nicht mehr eingezogen werden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen die Anordnung, dass rückständige Raten nicht mehr eingezogen werden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers rügt, dass er nicht angehört worden sei. Er ist der Auffassung, er sei von der angefochtenen Entscheidung "am meisten betroffen, zumal es sich ausschließlich um die restlichen Wahlanwaltsgebühren handele".

II.