SchlHOLG - Beschluss vom 20.04.2005
2 W 250/04
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 § 1908b Abs. 3 ; FGG § 69g Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 214
FamRZ 2006, 289
OLGReport-Schleswig 2005, 503
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 296/04 7 T 299/04
AG Ahrensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 80 XVII 3276

Beschwerderecht des Betreuers; Bestellung eines neuen Betreuers auf Wunsch des Betreuten

SchlHOLG, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 2 W 250/04

DRsp Nr. 2005/20536

Beschwerderecht des Betreuers; Bestellung eines neuen Betreuers auf Wunsch des Betreuten

1. Der Betreuer ist in Angelegenheiten, die seinen Aufgabenkreis unmittelbar betreffen, gem. § 69g Abs. 2 FGG beschwerdebefugt. 2. Unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten ist sein Wunsch auf Bestellung eines neuen Betreuers zu berücksichtigen. 3. Von einem solchen Wunsch ist auszugehen, wenn der Betreute sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten wendet und ihn bittet, ihn im Entlassungsverfahren zu vertreten.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 § 1908b Abs. 3 ; FGG § 69g Abs. 2 ;

Gründe: