BayObLG - Beschluss vom 12.10.2001
3Z BR 294/01
Normen:
FGG § 20 ; BGB § 1908b § 1836 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 767
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 392/01
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1113/96

Beschwerderecht des Betroffenen bei Statuswechsel des Betreuers - früherer Vereinsbetreuer als selbständiger Berufsbetreuer

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 294/01

DRsp Nr. 2002/730

Beschwerderecht des Betroffenen bei Statuswechsel des Betreuers - früherer Vereinsbetreuer als selbständiger Berufsbetreuer

»1. Stellt das Amtsgericht fest, dass eine bisher als Vereinsbetreuer tätige Person die Betreuung künftig als selbständiger Berufsbetreuer führt, so steht dem Betreuten gegen den mit diesem Umwandlungsbeschluss verbundenen Statuswechsel des Betreuers kein Beschwerderecht zu.2. Er kann aber gegen den Ausspruch der berufsmäßigen Führung der Betreuung Beschwerde einlegen, und zwar auch dann, wenn er mittellos ist."«

Normenkette:

FGG § 20 ; BGB § 1908b § 1836 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 18.2.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen den Mitarbeiter eines Vereins zum Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung in Behördenangelegenheiten und eine weitere Mitarbeiterin dieses Vereins zur Ersatzbetreuerin. Für die Aufgabenkreise Vermögensverwaltung und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Betreuung wurde durch das Amtsgericht am 9.2.1999 verlängert.