I. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 16.5.1997 für die Betroffene deren Tochter als Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Regelung der Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Pflegeversicherung, Vertretung gegenüber Behörden, Regelung der Postangelegenheiten.
Gegen diesen Beschluß legte der weitere Beteiligte, der Lebensgefährte der Betroffenen, Beschwerde ein, zuletzt mit dem Ziel, die Tochter der Betroffenen als Betreuerin zu entlassen und für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Heilfürsorge ihn selbst, sowie für alle anderen Aufgabenkreise eine "neutrale, geeignete Person" zu bestellen.
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