BayObLG - Beschluß vom 22.01.1998
4Z BR 1/98
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 § 57 § 69g ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 4
BayObLGZ 1998, 10
EzFamR aktuell 1998, 162
FGPrax 1998, 56
FamRZ 1998, 1185
MDR 1998, 414
NJW 1998, 1567
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5T 4140/97
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 415/97

Beschwerderecht des Lebenspartners eines Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 1/98

DRsp Nr. 1998/3407

Beschwerderecht des Lebenspartners eines Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

»Dem Lebenspartner des Betroffenen steht gegen die Bestellung eines Betreuers kein Beschwerderecht zu.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 § 57 § 69g ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 16.5.1997 für die Betroffene deren Tochter als Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Regelung der Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Pflegeversicherung, Vertretung gegenüber Behörden, Regelung der Postangelegenheiten.

Gegen diesen Beschluß legte der weitere Beteiligte, der Lebensgefährte der Betroffenen, Beschwerde ein, zuletzt mit dem Ziel, die Tochter der Betroffenen als Betreuerin zu entlassen und für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Heilfürsorge ihn selbst, sowie für alle anderen Aufgabenkreise eine "neutrale, geeignete Person" zu bestellen.