BGH - Beschluss vom 07.05.2014
XII ZB 138/13
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1908b; BGB § 1897 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 1191
FuR 2014, 476
MDR 2014, 853
NJW-RR 2014, 962
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 126/95
LG Mainz, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 14/13

Beschwerderecht eines nahen Angehörigen bei Ablehung eines Betreuerwechsels bei unverändert fortbestehender Betreuung

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 138/13

DRsp Nr. 2014/8472

Beschwerderecht eines nahen Angehörigen bei Ablehung eines Betreuerwechsels bei unverändert fortbestehender Betreuung

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB abgelehnt worden ist (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 6. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1908b; BGB § 1897 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 ist die Schwester der Betroffenen. Sie begehrt einen Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung.

Die Betroffene steht seit 1995 unter Betreuung. Nach dem Tod ihrer Eltern wurde die Beteiligte zu 1 (eine langjährige Freundin der Familie) im Dezember 2010 als Betreuerin bestellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2011 hat die Beteiligte zu 3 beantragt, die bisherige Betreuerin zu entlassen und ihren Instanzanwalt als Betreuer zu bestellen.