OLG Köln - Beschluß vom 01.10.1998
14 WX 13/98
Normen:
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
6 T124/98 - LG Köln,
AG Bergheim, - Vorinstanzaktenzeichen 70 X 266/97

Beschwerderecht nach wahrgenommener Betreuung

OLG Köln, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 14 WX 13/98

DRsp Nr. 1999/765

Beschwerderecht nach wahrgenommener Betreuung

»Ein Beschwerderecht nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG kann sich aufgrund einer tatsächlich wahrgenommenen Betreuung des betroffenen Kindes ergeben, wenn sich das Kind über einen längeren Zeitraum in der Obhut der Betreuungsperson befindet und eine Beziehungswelt zwischen Kind und Betreuungsperson gewachsen ist.«

Normenkette:

FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

Ergänzung zum Sachverhalt:

Das 1996 geborene Kind befindet sich mittlerweile weit mehr als 1 Jahr in der Obhut der Beteiligten zu 3. Diese hatten das Kind zunächst auf Veranlassung des Beteiligten zu 2. in Bereitschaftspflege genommen, welche zum 31.5.1998 endete. Das Kind verblieb in der Folgezeit bei den Beteiligten zu 3., die das Kind mit Einverständnis der Mutter in Dauerpflege übernehmen wollten, gegen eine angestrebte Adoption weht sich die Mutter allerdings. Der Beteiligte zu 2. möchte das Kind in eine andere Pflegefamilie geben, womit die Mutter nicht einverstanden ist.

I. Durch den angefochtenen Beschluß, auf den wegen des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beteiligten zu 1. das elterliche Sorgerecht hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge sowie der Mitwirkung bei der Auswahl der Pflegefamilie für das betroffene Kind entzogen und diese Befugnisse auf den Beteiligten zu 2. übertragen.