OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.03.2002
5 W 15/02-3
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 § 1901 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 324
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 638/01
AG Merzig - 4 L XVII 29/2000 0,

Besondere Kenntnisse des Betreuers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 5 W 15/02-3

DRsp Nr. 2003/11328

Besondere Kenntnisse des Betreuers

1. Besondere Fachkenntnisse des Betreuers sind solche Kenntnisse, die ihn in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser wahrzunehmen. Von Bedeutung sind insbesondere Kenntnisse, die den Betreuer auf rechtlichem, medizinischem, aber auch sozialwissenschaftlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet spezifisches Wissen vermitteln.2. Diese Kenntnisse müssen in einer Ausbildung erworben worden sein, die mit einem formalen Bildungsabschluß endet. Dabei genügt es nicht, daß die Ausbildung nur in den Randbereichen der entsprechenden Ausbildungspläne betreuungsrelevantes Wissen vermittelt.3. Im Rahmen der langjährigen Tätigkeit bei einem amerikanischen Unternehmen erworbene Fremdsprachenkenntnisse sind nicht berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 § 1901 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin ist in insgesamt drei Beschlüssen des Amtsgerichts Merzig zur Betreuerin des Betroffenen bestellt worden. Zuletzt umfasste die beruflich zu führende Betreuung die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Regelung von Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge.