I. Das Amtsgericht München führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren, das von 1965 bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 bei diesem Gericht schon als Pflegschaftsverfahren anhängig war. Das Amtsgericht München will das Verfahren nun an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Rosenheim abgeben. Während der Betreuer dem zustimmt, widersetzt sich die Betroffene dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel, weshalb das Amtsgericht München den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.
2. Die vom Amtsgericht München beabsichtigte Verfahrensabgabe ist nicht gerechtfertigt.
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