BayObLG - Beschluß vom 18.08.1999
3Z AR 23/99
Normen:
FGG § 65a, § 46 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 351
FamRZ 2000, 1299
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 704 XVII 4821/92
AG Rosenheim,

Besonderes Vertrauen des Betreuten zum Vormundschaftsgericht als Hinderungsgrund einer Abgabe des Verfahrens

BayObLG, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 3Z AR 23/99

DRsp Nr. 1999/9363

Besonderes Vertrauen des Betreuten zum Vormundschaftsgericht als Hinderungsgrund einer Abgabe des Verfahrens

»Hat der Betreute zu dem Vormundschaftsgericht, das das Betreuungsverfahren bisher geführt hat, besonderes Vertrauen, kann dies einer Abgabe des Verfahrens an das Vormundschaftsgericht des neuen Aufenthalts des Betreuten entgegenstehen.«

Normenkette:

FGG § 65a, § 46 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht München führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren, das von 1965 bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 bei diesem Gericht schon als Pflegschaftsverfahren anhängig war. Das Amtsgericht München will das Verfahren nun an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Rosenheim abgeben. Während der Betreuer dem zustimmt, widersetzt sich die Betroffene dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel, weshalb das Amtsgericht München den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr.1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).

2. Die vom Amtsgericht München beabsichtigte Verfahrensabgabe ist nicht gerechtfertigt.