OLG Naumburg - Beschluss vom 10.07.2012
8 WF 201/12 (Abl)
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; FamGKG § 40 Abs. 1; FamGKG § 41; FamGKG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 146/12

Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens über das Ablehnungsgesuch

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 8 WF 201/12 (Abl)

DRsp Nr. 2012/22604

Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens über das Ablehnungsgesuch

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens über ein Ablehnungsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter entspricht dem Wert des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens.

Fehler des abgelehnten Richters in der reinen Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts vermögen die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nicht zu begründen, sofern der abgelehnte Richter fehlerhafte Entscheidungen nicht auf Grund von Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller oder willkürlich getroffen hat.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschersleben vom 06.06.2012 (Az.: 4 F 146/12) wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von 1.000,00 € als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; FamGKG § 40 Abs. 1; FamGKG § 41; FamGKG § 49 Abs. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2012 wendet, durch den sein Ablehnungsgesuch gegen den für das zugrunde liegende Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständigen Richter am Amtsgericht S. zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.