Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschersleben vom 06.06.2012 (Az.: 4 F 146/12) wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von 1.000,00 € als unbegründet zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2012 wendet, durch den sein Ablehnungsgesuch gegen den für das zugrunde liegende Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständigen Richter am Amtsgericht S. zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.
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