AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 4750/05
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen
KG, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 19 WF 5/06
DRsp Nr. 2008/14080
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann auch darauf gegründet werden, dass dieser bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens dem ihn ablehnenden Elternteil gegenüber nicht die gebotene Neutralität wahre. Dies kann sich auch daraus ergeben, dass der Sachverständige im Rahmen des Ablehnungsverfahrens sich in einer Stellungnahme mit der Persönlichkeit des ablehnenden Elternteils beschäftigt, die einer vorweggenommenen Begutachtung gleichkommt.
Die gemäß §§ 406 Absatz 5ZPO, 15FGG zulässige sofortige Beschwerde des Vaters ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee war daher abzuändern und dem Befangenheitsgesuch stattzugeben.
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