KG - Beschluss vom 16.03.2006
19 WF 5/06
Normen:
FGG § 15 ; ZPO § 406 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1214
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 4750/05

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

KG, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 19 WF 5/06

DRsp Nr. 2008/14080

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann auch darauf gegründet werden, dass dieser bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens dem ihn ablehnenden Elternteil gegenüber nicht die gebotene Neutralität wahre. Dies kann sich auch daraus ergeben, dass der Sachverständige im Rahmen des Ablehnungsverfahrens sich in einer Stellungnahme mit der Persönlichkeit des ablehnenden Elternteils beschäftigt, die einer vorweggenommenen Begutachtung gleichkommt.

Normenkette:

FGG § 15 ; ZPO § 406 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 2 ZPO.

Die gemäß §§ 406 Absatz 5 ZPO, 15 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Vaters ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee war daher abzuändern und dem Befangenheitsgesuch stattzugeben.