Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung einer Terminsverlegung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 9 WF 147/01
DRsp Nr. 2005/13389
Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung einer Terminsverlegung
»1. Zu einer eigenen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist der abgelehnte Richter ausnahmsweise dann befugt, wenn es sich um ein der Prozessverschleppung dienendes und damit rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ablehnende in erheblichem Maße gegen die ihn treffenden Prozessförderungspflichten verstößt.2. Die urlaubsbedingte Abwesenheit einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten stellt nur dann einen Grund zur Terminsverlegung gemäß § 227ZPO dar, wenn es sich um einen langfristig geplanten Auslandsurlaub handelt. Im übrigen rechtfertigt die Verweigerung einer begehrten Terminsverlegung regelmäßig auch dann keine Ablehnung gemäß § 42 Abs 2ZPO, wenn sie zu Unrecht erfolgt.«