KG - Beschluss vom 24.11.2009
1 W 49/09
Normen:
FGG § 13; FGG § 66; BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 835
Rpfleger 2010, 211
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 194/08
AG Tempelhof/Kreuzberg, 50 XVII A 502 vom 30.04.2008,

Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Vorsorgebevollmächtigten

KG, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 1 W 49/09

DRsp Nr. 2009/27495

Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Vorsorgebevollmächtigten

1. Die Bevollmächtigung eines Vertreters in einem Betreuungsverfahren ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie von dem natürlichen Willen des Betroffenen getragen ist. 2. Auf Verlangen des Gerichts hat auch der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte seine Vertretungsberechtigung durch schriftlich erteilte Vollmacht nachzuweisen. 3. Ein nur bedingt für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eingesetzter Vorsorgebevollmächtigter ist nicht geeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer zu besorgen.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2008 - 87 T 194/08 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 30. April 2008 - 50 XVII A 502 - wird zurückgewiesen.

Eine Kostenausgleichung findet nicht statt.

Die darüber hinausgehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 13; FGG § 66; BGB § 1896 Abs. 2;

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil sich das Rechtsmittel gegen einen vor dem 1. September 2009 ergangenen Beschluss des Landgerichts richtet, Art. Abs. -ReformG.