OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2004
16 Wx 145/04
Normen:
BGB § 1897 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 237
OLGReport-Köln 2004, 382
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 100/04
AG Gummersbach, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 XVII 5729

Bestellung des vorläufigen Betreuers zum endgültigen Betreuer gegen erklärten Willen des Betreuten

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 145/04

DRsp Nr. 2004/14098

Bestellung des vorläufigen Betreuers zum endgültigen Betreuer gegen erklärten Willen des Betreuten

Wird der vorläufige Betreuer erstmals zum endgültigen Betreuer bestellt, so sind, wenn der Betreute die Person des Betreuers entschieden ablehnt, die für eine Erstbestellung geltenden Regeln des § 1897 Abs. 2 S. 2 BGB und nicht die für einen Betreuerwechsel geltenden Regeln des § 1908b BGB anzuwenden. Deshalb muss dem Willen des Betreuten, dass diese Person nicht sein Betreuer werden solle, regelmäßig auch dann Rechnung getragen werden, wenn der vorläufige Betreuer sein Amt gewissenhaft und im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen geführt hatte.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde hat wegen der Betreuerauswahl einen vorläufigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet.