BayObLG - Beschluß vom 19.02.1999
3Z BR 66/99
Normen:
BGB § 1896 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1299
NJWE-FER 1999, 209
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1474/98
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 12/97

Bestellung eines Betreuers auch für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 66/99

DRsp Nr. 1999/6281

Bestellung eines Betreuers auch für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung

»Vermag der Betroffene die Notwendigkeit einer stationären Behandlung nicht einzusehen, rechtfertigt dies die Bestellung eines Betreuers auch für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung.«

Normenkette:

BGB § 1896 ;

Gründe:

I. Am 3.5.1996 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Diplom-Psychologin zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Regelung finanzieller Angelegenheiten und Vermögenssorge. Am 27.11.1998 beschloß das Amtsgericht u.a. die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuerin auf die Aufenthaltsbestimmung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluß vom 25.1.1999 zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der vom Landgericht bestellten Verfahrenspflegerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 67 Abs. 2 FGG) ist nicht begründet.