I. Am 3.5.1996 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Diplom-Psychologin zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Regelung finanzieller Angelegenheiten und Vermögenssorge. Am 27.11.1998 beschloß das Amtsgericht u.a. die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuerin auf die Aufenthaltsbestimmung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluß vom 25.1.1999 zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der vom Landgericht bestellten Verfahrenspflegerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 67 Abs. 2 FGG) ist nicht begründet.
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