KG - Beschluss vom 31.10.2006
1 W 448/04
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 § 1896 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 128/03
LG Berlin, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 472/03
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 22281 W 449/04

Bestellung eines Betreuers bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht

KG, Beschluss vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 1 W 448/04

DRsp Nr. 2007/2117

Bestellung eines Betreuers bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht

»Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 § 1896 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die weitere Beschwerde, mit der sich die Betroffene gegen die Verlängerung der Betreuung unter Erweiterung der Aufgabenkreise (dazu unten 1.a) sowie gegen die Bestellung des Beteiligten zu 1 als neuem Betreuer (dazu unten 1 b) wendet, ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf der Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.