OLG Naumburg - Beschluss vom 18.07.2012
3 UF 202/11
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 176;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 669/09

Bestellung eines Ergänzugspflegers im behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 3 UF 202/11

DRsp Nr. 2012/22582

Bestellung eines Ergänzugspflegers im behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung

Im behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist, wenn den beteiligten Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zusteht, für das Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - XII ZB 510/10). Das Jugendamt ist in diesen Verfahren insbesondere im Hinblick auf die Frage des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung grundsätzlich anzuhören; in der Regel ist auch das Kind persönlich anzuhören.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Wittenberg vom 29. August 2011, erlassen am 30. August 2012, abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 176;

Gründe: