BGH - Beschluss vom 12.02.2014
XII ZB 592/12
Normen:
FamFG § 9 Abs. 2; FamFG § 41 Abs. 3; BGB § 1796; BGB § 1822 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 162
FamRB 2014, 169
FuR 2014, 354
FuR 2014, 372
MDR 2014, 420
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 900
NotBZ 2014, 287
ZEV 2014, 199
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 624 F 976/12
OLG Celle, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 56/12

Bestellung eines Ergänzungspflegers anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 592/12

DRsp Nr. 2014/4147

Bestellung eines Ergänzungspflegers anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG nur dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 11. September 2012 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Februar 2012 aufgehoben.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 2; FamFG § 41 Abs. 3; BGB § 1796; BGB § 1822 Nr. 2;

Gründe

A.

Das für das betroffene minderjährige Kind zum Vormund bestellte Jugendamt der Stadt H. (Beteiligte zu 1, im Folgenden: Vormund) begehrt die gerichtliche Genehmigung einer für das Kind erklärten Erbausschlagung in einer Nachlassangelegenheit.