OLG Koblenz - Beschluss vom 03.08.2010
7 UF 513/10
Normen:
FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 6; BGB § 1666;
Fundstellen:
NJW 2011, 236
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 65/10

Bestellung eines Ergänzungspflegers in Kindschaftssachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 7 UF 513/10

DRsp Nr. 2010/14437

Bestellung eines Ergänzungspflegers in Kindschaftssachen

Die Beteiligtenstellung Minderjähriger in Kindschaftssachen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) führt nicht pauschal zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in Sorgerechtsverfahren. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Betracht kommt, auch wenn dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (Anschluss an OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1166, gegen OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 660).

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 16.04.2010 aufgehoben.

II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

IV. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H..., K..., bewilligt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 6; BGB § 1666;

Gründe: