I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der beiden nichtehelich geborenen Mädchen A und B im Alter von sieben und vier Jahren. Sie lebte mit den Kindern und deren Vater bis Juli 1995 zusammen. Die elterliche Sorge für die im Jahr 1983 geborene und aus einer früheren Ehe der Beteiligten zu 1 stammende Tochter C wurde ihr im Jahr 1995 entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für eine weitere im Jahr 1995 nichtehelich geborene Tochter D wurde ihr im Jahr 1996 entzogen.
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