BayObLG - Beschluß vom 10.02.1997
1Z BR 271/96
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1, Abs. 3, § 1666a Abs. 2, § 1667 Abs. 5, § 1626, § 1773, § 1909 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 179
FamRZ 1997, 1553
NJWE-FER 1997, 125
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1676/95
AG Neuburg a. d. Donau VII 118/95 ,

Bestellung eines Ergänzungspflegers nach Entziehung der gesamten Personensorge

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 271/96

DRsp Nr. 1997/3304

Bestellung eines Ergänzungspflegers nach Entziehung der gesamten Personensorge

»1. Zur Entziehung der gesamten Personensorge.2. Vormundschaft kann nur dann angeordnet werden, wenn dem Inhaber der elterlichen Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge entzogen wird; auch im Fall der Entziehung der gesamten Personensorge ist kein Vormund, sondern ein Ergänzungspfleger zu bestellen.«

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1, Abs. 3, § 1666a Abs. 2, § 1667 Abs. 5, § 1626, § 1773, § 1909 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der beiden nichtehelich geborenen Mädchen A und B im Alter von sieben und vier Jahren. Sie lebte mit den Kindern und deren Vater bis Juli 1995 zusammen. Die elterliche Sorge für die im Jahr 1983 geborene und aus einer früheren Ehe der Beteiligten zu 1 stammende Tochter C wurde ihr im Jahr 1995 entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für eine weitere im Jahr 1995 nichtehelich geborene Tochter D wurde ihr im Jahr 1996 entzogen.